§1

Name, Gründung, Sitz

 

Der am 8. Mai 1900 in Garbeck in Westfalen gegründete Turnverein trägt den Namen Turnverein Sauerlandia Garbeck 1900 e.V. Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 17. November 1911 beim Amtsgericht in Balve. Sitz des Vereins ist Garbeck in Westfalen.

 

 

 

§2

Ziele und Aufgaben

 

2.1       Die im Selbstverständnis des Turnvereins Sauerlandia Garbeck 1900 e.V. begründete Leibesübung im Verein ermöglicht Kommunikationen und gegenseitige Förderung von Personen und Gruppen. Dieses trägt dazu bei, die Erfahrungsbreite des Einzelnen zu erweitern, was -da es sich bei der Ausübung von Leibesübungen immer um Denk- oder Empfindungsanstöße handelt- eine wichtige Grundlage für erhöhte Kreativität darstellt.

 

2.2       Der Turnverein Sauerlandia Garbeck 1900 e.V. versteht demnach unter "Turnen" die vielgestaltige, lebensbegleitende Leibesübung im Sinne Friedrich-Ludwig-Jahns und die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch Aufbau und Förderung von Gemeinschaft. Er pflegt bewußt Muttersprache, Brauchtum und Lied.

 

2.3       Die Schwerpunkte im sportlichen Bereich liegen in der gleichrangigen Förderung des Breitensports und des Leistungssports. Hierbei bedient er sich ehrenamtlicher Mitarbeiter.

 

2.4       Der Turnverein Sauerlandia Garbeck 1900 e.V. fordert von seinen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte. Er übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz und bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

2.5       Der Turnverein Sauerlandia Garbeck 1900 e.V. pflegt mit Verantwortungsbewußtsein eine enge Zusammenarbeit mit Elternhaus, Schule, Kirche, Land, ebenso mit den im LSB zusammengeschlossenen Vereinen.

 

2.6       Der Turnverein Sauerlandia Garbeck 1900 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO in der jeweiligen gültigen Fassung.

 

 

 

§3

Mitgliedschaft in Sportfachverbänden

 

Der Verein ist Mitglied im Märkischen Turngau e. V., Westfälischen Turnerbund e. V., im Deutschen Turnerbund e. V., im Westdeutschen Basketballverband e. V. und im Deutschen Basketballverband e. V. Er regelt seine Angelegenheiten nach eigener Satzung. Der laut Vereinssatzung verantwortliche Vorstand erkennt die Satzungen derjenigen Fachverbände an, denen seine Abteilungen mit ihren Mitgliedern angeschlossen sind. Die Mitgliedschaft in den Abteilungen zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Fachverbänden nach sich, denen die Abteilungen als Mitglied angehören. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

 

 

 

§4

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein vertritt den Amateurgedanken und verfolgt keinerlei wirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§5

Rechtsgrundlage

 

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung sowie durch die Satzungen der in § 3 genannten Sportfachverbände geregelt.

 

 

 

§6

Mitgliedschaft und Aufnahme

 

6.1       Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach Zahl noch nach anderen Merkmalen beschränkt.

 

6.2       Der Verein hat stimmberechtigte Mitglieder (vom vollendeten 18. Lebensjahr an), Kinder und jugendliche Mitglieder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) und Ehrenmitglieder.

 

6.3       Die Aufnahme neuer Mitglieder aller Altersgruppen erfolgt durch schriftlichen Antrag- Aufnahmeschein über den geschäftsführenden Vorstand. Aufnahmescheine für Kinder und Jugendliche sind von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.

 

6.4       Der Vorstand entscheidet bei Einspruch über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss. Er ist befugt, Aufnahmeanträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Gegen die Ablehnung steht die Berufung an den Ehrenrat des Vereins offen. Dessen Entscheidung ist bei einfacher Mehrheit endgültig.

 

 

 

§7

Austritt

 

7.1       Die Austrittserklärung aus dem Turnverein Sauerlandia Garbeck 1900 e.V. muss schriftlich erfolgen. Solange diese beim Vorstand nicht vorliegt, bleibt jeglicher Rechtsanspruch des Vereins gegenüber dem Mitglied bestehen.

 

7.2       Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals möglich und muß spätestens 4 Wochen vorher angezeigt werden. Bei Minderjährigen ist die Abmeldung seitens der gesetzlichen Vertreter vorzunehmen.

 

7.3       Bei schriftlich erfolgtem Austritt, bei Ausschluss oder Tod erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Turnverein Sauerlandia Garbeck 1900 e. V.

 

 

 

§8

Ausschluss

 

8.1       Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus schwerwiegenden Gründen vom Vorstand unter Hinzuziehung des zuständigen Abteilungsleiters beschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat Einspruchrecht über den Ehrenrat. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

 

8.2       Ausschlussgründe können sein:

 

a)      Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung

 

b)      grober Verstoß gegen Vorstandsbeschlüsse

 

c)      unehrenhaftes Verhalten

 

d)      Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

 

e)      grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft

 

f)        Abwerbung und Beeinflussung zum Übertritt in einen anderen Verein mit gleichen Sportarten

 

g)      schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins

 

h)      Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung.

 

Den Ausschluss eines Mitgliedes müssen mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vorstandes beschließen. Vor einer solchen Entscheidung ist dem Mitglied ausreichende Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bei Ausschluß sind auf Verlangen die Gründe schriftlich mitzuteilen. Eine Berufung an den Ehrenrat steht dem Ausgeschlossenen binnen 4 Wochen nach der Beschlußsitzung offen. Die Entscheidung des Ehrenrates mit 2/3 Mehrheit ist endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Das ausgeschlossene Mitglied kann aus dem Ausschluss keinerlei zivil- oder strafrechtliche Folgerungen ziehen oder Ansprüche irgendwelcher Art geltend machen.

 

 

 

§9

Beiträge

 

9.1       Der Verein erhebt Beiträge x, die durch die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung festgelegt werden.

 

9.2       Die Beiträge sind wie folgt aufgeteilt:

 

Gruppe A:        Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18.Lebensjahr) sowie Schüler und Studenten auf Antrag, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Gruppe B:       Erwachsene (vom vollendeten 18. Lebensjahr an )

 

Gruppe  C:       Beitrag für Familien (zu einer Familie gehören mindestens 1 Erziehungsberechtigter entspr. Gruppe B oder D und die Kinder dieser Familie, entspr. Gruppe A); das 4.Mitglied und weitere sind beitragsfrei.

 

Gruppe D:        Sonderbeiträge (Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei).

 

9.3       Die Beiträge sind im Voraus und mindestens für ein Halbjahr zu entrichten. Sie sind auf das Beitragskonto des Vereins zu überweisen, sofern Beitragskassierung nicht erfolgt.

 

 

 

§10

Rechte  und Pflichten

 

10.1     Alle Mitglieder des Vereins ab 18 Jahre sind stimmberechtigt und wählbar. Bei Tätigkeiten im Vereinsjugendausschuss kann der Vorstand Ausnahmen beschließen.

 

10.2     Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an den Übungsstunden und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen im Rahmen der darüber erlassenen Bestimmungen zu benutzen.

 

10.3     Die Mitglieder übernehmen die Verpflichtung, den für sie zutreffenden Beitrag zu entrichten. Nachforderungen werden geltend gemacht.

 

10.4     Wohnungswechsel und Anschriftenänderungen sind dem Vorstand mitzuteilen.

 

 

 

§11

Abteilungen

 

11.1     Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Sie können in sportlichen und fachlichen Angelegenheiten mit anderen Vereinen und ihren zuständigen Verbänden Geschäftsverkehr aufnehmen. Veranstaltungen sind dem Vorstand anzuzeigen; die evtl. damit verbundene Anzeigenwerbung für Festbücher und Programme und die geplante Entgegennahme von Geld- und Sachspenden bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.

 

11.2     Zur Bewältigung der internen Abteilungsarbeit können die Abteilungen eine eigene Führung wählen mit einem Abteilungsleiter, einem Stellvertreter, einem Geschäftsführer. Die Abteilungen sind nicht berechtigt, eine eigene Kasse zu führen, außer der Koronarsportabteilung.

 

11.3     Die Wahl in den Abteilungen hat vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt zufinden. Diese muss den Abteilungsleiter bestätigen.

 

11.4     Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, den Versammlungen der Abteilungen beschließend beizuwohnen. Eine Benachrichtigung unter Mitteilung der Tagesordnung ist an den Geschäftsführer zu richten. Bei Versammlungen und Sitzungen mit Tagesordnung ist ein Protokoll zu führen; Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

 

11.5     Vermögen, Anlagen und Geräte sind Eigentum des Vereins. Erzielte Überschüsse aus Veranstaltungen und Vorführungen, die durch die Abteilungen erwirtschaftet werden, sollen diesen für die Wahrnehmung ihrer abteilungsinternen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.

 

11.6     Zu Beginn des Geschäftsjahres bestehen im Turnverein Sauerlandia Garbeck 1900 e.V. folgende Abteilungen:

 

Ø      Turnabteilung

 

Ø      Gymnastikabteilung

 

Ø      Leichtathletikabteilung

 

Ø      Prellballabteilung

 

Ø      Basketballabteilung

 

Ø      Ballettabteilung

 

Ø      Koronarsportabteilung

 

11.7     Über Aufnahme und Gründung weiterer Abteilungen beschließt der Vorstand des Vereins.

 

 

 

§12

Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

1.      die Mitgliederversammlung

 

2.      der Vorstand

 

3.      der Ehrenrat

 

 

 

§13

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres als Jahreshauptversammlung zusammenzutreten. Sie hat insbesondere folgende Aufgabe:

 

a)        Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Jahreshauptversammlung,

 

b)        Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,

 

c)         Entlastung der / des Kassenwartes und des Vorstandes,

 

d)        Wahl des Vorstandes, des Ehrenrates und der Kassenprüfer sowie Bestätigung

des /der Jugendwartes[in],

 

e)        Verabschiedung des Haushaltsplanes,

 

f)         Ernennung von Ehrenmitgliedern,

 

g)        Beschlussfassung über Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins,

 

h)        Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gebühren,

 

i)         Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf vom Vorstand einberufen, oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder über 18 Jahre sie unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand beantragt.

 

Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der heimischen Presse (Westfalenpost und Süderländer Volksfreund) ein. Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung muss zwischen dem Tag der Einladung und der Einberufung eine Frist von 14 Tagen, bei den außerordentlichen Mitgliederversammlungen eine Frist von einer Woche liegen.

 

Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

 

Der / die 1. Vorsitzende oder der / die 1. oder 2. Vertreter[in] leitet die Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

 

Beschlüsse werden, sofern nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Auf der Mitgliederversammlung sind eine Anwesenheitsliste und über die Beschlüsse eine Niederschrift zu führen.

 

 

 

§14

Vorstand

 

Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:

 

14.1                 1.        1. Vorsitzende[r]

 2.        1. stellvertretende[r] Vorsitzende[r]

 3.        2. stellvertretende[r] Vorsitzende[r]

 4.        Kassenwart[in]

 5.        Geschäftsführer[in]

 6.        Oberturnwart[in]

 

Dem Vorstand gehören außerdem noch an:

 

14.2                  7.        Jugendwart[in]

  8.        Pressewart[in]

  9.        1. Beisitzer[in]

10.        2. Beisitzer[in]

 

 

14.3     Die Mitglieder des Vorstandes, außer der / die Jugendwart[in], werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar im jährlichen Wechsel wie folgt:

 

Nr. 1, 3, 5 und 9:        im Kalenderjahr mit gerader Zahl

Nr. 2, 4, 6, 8 und 10;  im Kalenderjahr mit ungerader Zahl

 

Der / die Jugendwart[in] Nr. 7 wird vom Jugendturntag im Kalenderjahr mit gerader Zahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.

 

14.4     Zur rechtswirksamen Vertretung des Turnvereins Sauerlandia Garbeck 1900 e. V. genügt das Zusammenwirken des / der 1. Vorsitzenden oder eines / einer stellvertretenden Vorsitzenden mit einem der unter 1 - 6 genannten Vorstandsmitglieder.

 

14.5     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Über jede Vorstandssitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen und eine Niederschrift zu fertigen.

 

14.6     Zu den festen Aufgaben des Vorstandes gehören:

 

14.6.1             Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

 

14.6.2              Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 800,-- belasten, ist der / die 1. Vorsitzende, im Falle seiner / ihrer Verhinderung der / die 1. oder 2. stellvertretende Vorsitzende, befugt. Ausgaben dürfen vom Vorstand ausschließlich für vereinsgebundene Zwecke im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel erfolgen.

 

14.6.3              Rechtsgeschäfte, die zu Ausgaben über das vorhandene Vereinsvermögen hinausführen, bedürfen der Zustimmung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

 

14.6.4              Der Vorstand kann im Bedarfsfall weitere Vereinsmitglieder ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilnehmen lassen.

 

14.6.5              Der / die 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung außer der des Ehrenrates. Er unterzeichnet die genehmigten Niederschriften der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und rechtsverbindlichen Schriftstücke.

 

14.6.6              Der / die 1. oder 2.stellvertretende Vorsitzende vertritt die / den 1. Vorsitzende[n] im Verhinderungsfalle in allen Angelegenheiten.

 

14.6.7              Der / die Kassenwart[in] ist für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte verantwortlich, sorgt für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren. Ferner hat er / sie die Jahresrechnung zu erstellen. Alle Zahlungen der vom Vorstand bewilligten Ausgaben dürfen nur auf Anweisung des / der 1. Vorsitzenden geleistet werden und sind durch Belege nachzuweisen.

 

14.6.8              Der / die Geschäftsführer[in] erledigt den Schriftverkehr, führt die Anwesenheitslisten und fertigt die Niederschriften an. Er / sie ist verantwortlich für das Unfall- und Versicherungswesen im Verein sowie für den Bereich der Sporthilfe.

 

14.6.9              Der / die Oberturnwart[in] ist verantwortlich für sämtliche turnerischen und sportlichen Angelegenheiten, sorgt für ein gutes Einvernehmen der Übungsleiter und hat die Aufsicht bei allen Übungsstunden und Wettkampfveranstaltungen des Vereins ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen.

 

14.6.10            Dem / der Jugendwart[in] obliegt die Jugendarbeit im Sinne der Jugendordnung des Turnvereins Sauerlandia Garbeck 1900 e. V. Er / sie vertritt den Verein bei Jugendveranstaltungen.

 

14.6.11            Der / die Pressewart[in] unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Tätigkeit des Vereins und hält die Verbindung mit der Presse.

 

14.6.12           Die Beisitzer stehen dem Vorstand für Sonderaufgaben zur Verfügung.

 

 

 

§15

Ehrenrat

 

15.1     Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die das 30. Lebensjahr vollendet haben und nicht dem Vorstand unter § 14 angehören.

 

15.2     Die Mitglieder des Ehrenrates werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

 

15.3     Der Ehrenrat ist für alle Ehren- und Streitangelegenheiten zuständig und fasst in dieser Tätigkeit selbständig Beschlüsse.

 

 

 

§16

Kassenprüfer

 

16.1     Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jeweils in der nächsten Jahreshauptversammlung scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl in unmittelbarer Folge ist einmal zulässig.

 

16.2     Sie prüfen im 1. Quartal des Kalenderjahres die Kasse des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

 

16.3     Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand unter § 14 noch den Abteilungsvorständen ( § 11 ) angehören.

 

16.4     Sie sind befugt, während der Dauer ihrer Wahlzeit jederzeit Stichproben durchzuführen und beantragen auf der Jahreshauptversammlung die Entlastung des Kassenwartes und der Mitglieder des Vorstandes.

 

 

 

§17

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§18

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 7/8 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, sofern mindestens 3/4 der insgesamt stimmberechtigten Vereinsmitglieder auf der Versammlung anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 3/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, so ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit 7/8 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung beschließen kann.

 

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

 

 

 

§19

Vereinsvermögen

 

19.1     Nach erfolgter  Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen der Stadt Balve mit der Verpflichtung übertragen, das gesamte Vermögen ungekürzt einem sich später bildenden, vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen Turnverein in Garbeck, der die §§ 1 + 2 dieser Satzung anerkennt, zu überschreiben.

 

19.2     Ist eine Neubildung nicht innerhalb von 10 Jahren erfolgt, muß das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zur Förderung der Leibesübungen in Garbeck zugeführt werden.

 

 

 

§20

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt verliert die Satzung vom 20. März 1982 ihre Gültigkeit.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18. März 2005.

 

 

 

Garbeck, den 18.März 2005

 

1. Vorsitzender

 

1. stellvertretende Vorsitzende

 

2. stellvertretender Vorsitzender

 

Kassenwartin

 

Geschäftsführer

 

Oberturnwart

 

 

Vorstehende Satzungsänderung ist heute in das Vereinsregister unter Nr. ......... eingetragen worden.